Internationale Marken
WIPO-Mängelbescheid zum Warenverzeichnis: Bedeutung, Fristen und Antwort über das Ursprungsamt
Beanstandet die WIPO Klasse oder Wortlaut eines Begriffs, antwortet das Ursprungsamt. Der Leitfaden erklärt die Mitteilung, die Fristen und den Weg zu einem prüfbaren Antwortvorschlag.
Nach der Einreichung einer internationalen Markenanmeldung prüft die WIPO unter anderem das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Hält sie eine Klasse für unzutreffend oder einen Begriff für zu unbestimmt, verschickt sie eine Mitteilung über eine Unregelmäßigkeit – auf Englisch „irregularity notice“, im Kanzleialltag auch „Mängelbescheid“ genannt. Die Mitteilung geht an das Ursprungsamt; der Anmelder wird informiert.
Für die Bearbeitung zählen drei Fragen: Welche Regel ist betroffen, wer darf antworten, und bis wann? Dieser Leitfaden ordnet die Mitteilung nach der Ausführungsordnung zum Madrider Protokoll ein und zeigt, wie ein Antwortvorschlag vorbereitet und an das Ursprungsamt übergeben wird. Über den gewünschten Schutzumfang entscheiden Anmelder und Vertretung.
1. Auf welche Regel stützt sich die Mitteilung?
Die Ausführungsordnung zum Madrider Protokoll in der Fassung vom 1. November 2025 unterscheidet drei Gruppen von Unregelmäßigkeiten. Für das Verzeichnis sind die Regeln 12 und 13 maßgeblich; sonstige Mängel behandelt Regel 11. Prüfen Sie zuerst, auf welche Regel sich die Mitteilung stützt. Sie bestimmt, wer handeln kann, welche Frist läuft und was ohne Antwort geschieht.
| Regel | Gegenstand | Wer reagiert | Frist ab Mitteilung |
|---|---|---|---|
| Regel 12 | Die WIPO hält Klasse oder Gruppierung für unzutreffend und schlägt eine eigene Klassifikation vor. Die Mitteilung nennt dadurch fällige Gebühren. | Ursprungsamt mit einer Stellungnahme; der Anmelder wird informiert | 3 Monate für die Stellungnahme; für Gebühren gelten eigene Fristen |
| Regel 13 | Ein Begriff ist für die Klassifikation zu unbestimmt, unverständlich oder sprachlich fehlerhaft. Die WIPO kann einen Ersatzbegriff oder die Streichung vorschlagen. | Ursprungsamt mit einem Änderungsvorschlag; der Anmelder wird informiert | 3 Monate |
| Regel 11 Absätze 2–4 | Die dort geregelten sonstigen Mängel, etwa fehlende Angaben oder zu geringe Gebühren | Je nach Mangel der Anmelder oder das Ursprungsamt; bei Gebühren wahlweise Amt oder Anmelder | 3 Monate |
Der praktisch wichtigste Punkt: Bei Regel 12 und 13 sehen die Vorschriften die Stellungnahme oder den Vorschlag des Ursprungsamts vor. Für Klassifikationsbeanstandungen stellen die Prüfrichtlinien der WIPO ausdrücklich klar, dass die WIPO Vorschläge nicht unmittelbar vom Anmelder annehmen kann. Ursprungsamt ist für eine deutsche Basismarke das DPMA, für eine Unionsmarke das EUIPO. Klären Sie den Weg deshalb über dieses Amt, statt unmittelbar an die WIPO zu schreiben. WIPO-Prüfrichtlinien, Abschnitt 3.4
2. Regel 12: Die WIPO schlägt eine andere Klasse vor
Entspricht die Klassifikation im Antrag nicht der Auffassung der WIPO, macht sie einen eigenen Vorschlag und teilt ihn dem Ursprungsamt mit. Das Amt kann innerhalb von drei Monaten Stellung nehmen. Liegt nach zwei Monaten keine Stellungnahme vor, erinnert die WIPO Amt und Anmelder; die Dreimonatsfrist verlängert sich dadurch nicht. Nach einer Stellungnahme kann die WIPO ihren Vorschlag zurücknehmen, ändern oder bestätigen. Regel 12 Absätze 1–6
Eingetragen wird die Marke schließlich in der Klassifikation, die die WIPO für zutreffend hält. Eine Stellungnahme lohnt sich deshalb vor allem, wenn sich begründen lässt, warum die beantragte Klasse zutrifft. Ist der Vorschlag der WIPO fachlich richtig, geht es meist nur noch um die Gebühren. Ob ein Begriff, der in der neuen Klasse nicht gebraucht wird, stattdessen gestrichen werden kann, klären Sie vorab mit dem Ursprungsamt. Regel 12 Absatz 9
Bei versäumter Zahlung nach Regel 12 Absatz 7 kann Weiterbehandlung nach Regel 5bis in Betracht kommen. Dafür müssen der unterschriebene Antrag auf dem amtlichen Formular, die Gebühr und die vollständige Nachholung innerhalb von zwei Monaten nach Fristablauf beim Internationalen Büro vorliegen beziehungsweise erfolgt sein. Das ist kein automatischer Aufschub; lassen Sie den konkreten Fall sofort prüfen. Regel 5bis
3. Regel 13: Ein Begriff ist zu unbestimmt
Regel 13 betrifft den Wortlaut. Ein Begriff kann für die Klassifikation zu unbestimmt, unverständlich oder sprachlich fehlerhaft sein. Die WIPO kann einen Ersatzbegriff vorschlagen oder die Streichung anregen. Das Ursprungsamt kann innerhalb von drei Monaten einen eigenen Vorschlag machen.
Kommt kein annehmbarer Vorschlag, bleibt der Begriff wie eingereicht stehen, sofern das Amt eine Klasse angegeben hat. Die Registrierung enthält dann einen Vermerk, dass die WIPO den Begriff für zu unbestimmt, unverständlich oder sprachlich fehlerhaft hält. Fehlt die Klassenangabe, streicht die WIPO den Begriff von Amts wegen. Regel 13
Welche Formulierungen die WIPO beanstandet, zeigen ihre Prüfrichtlinien zur Klassifikation in der fünften Ausgabe von 2026. Einige Beispiele aus den Richtlinien:
- „electronic apparatus“: Gerät oder Funktion benennen.
- „technical consultancy“: das Fachgebiet angeben, denn Beratung wird nach ihrem Gegenstand klassifiziert.
- „providing information“: den Gegenstand der Information nennen.
- „support services“: die konkrete Leistung und den Bereich bezeichnen.
- Offene Zusätze wie „and the like“, „etc.“ oder „such as“ werden nicht akzeptiert. „namely“ oder „in particular“ sind möglich, wenn konkrete Begriffe folgen.
Klassenüberschriften und ihre allgemeinen Angaben akzeptiert die WIPO nach ihren Richtlinien ohne Beanstandung. Einzelne benannte Ämter verlangen jedoch genauere Angaben. Was die WIPO annimmt, ist deshalb noch keine Zusage für die Prüfung in den benannten Ländern.
4. Der Spielraum: präzisieren ja, erweitern nein
Das Verzeichnis der internationalen Registrierung beruht auf der Basismarke. Es kann enger sein als deren Verzeichnis, aber nicht weiter. WIPO: Klassifikation in der internationalen Anmeldung Jeder Antwortvorschlag muss sich in diesem Rahmen halten: Ein unbestimmter Begriff kann präzisiert, eingeschränkt oder gestrichen werden. Waren, die die Basismarke nicht abdeckt, lassen sich auf diesem Weg nicht ergänzen; dafür wäre zunächst eine neue nationale oder regionale Anmeldung nötig.
Achten Sie auch auf die Sprache. Über das DPMA wird die internationale Anmeldung mit dem WIPO-Formular MM2 in Englisch oder Französisch eingereicht. DPMA: Internationale Anmeldung Formulieren Sie den Vorschlag am besten in der Sprache der Anmeldung; inhaltlich muss er vom deutschen Verzeichnis der Basismarke gedeckt bleiben. Ein Abgleich Begriff für Begriff verhindert, dass eine Übersetzung den Schutzumfang unbemerkt erweitert oder verengt.
5. Fiktives Beispiel: drei Beanstandungen bei Fjord Instrumente
Fjord Instrumente und alle Vorgänge dieses Beispiels sind frei erfunden. Die Fjord Instrumente GmbH hat über das DPMA eine internationale Registrierung auf Grundlage ihrer deutschen Marke beantragt. Die WIPO beanstandet drei Begriffe des englischen Verzeichnisses.
| Beanstandeter Begriff | Einordnung | Mögliche Reaktion |
|---|---|---|
| „thermometers for medical purposes“ in Klasse 9 | Regel 12: Thermometer für medizinische Zwecke gehören in Klasse 10. Die zusätzliche Klasse kann Gebühren auslösen. | Klasse 10 hinnehmen und den genannten Betrag fristgerecht zahlen; ob der Begriff stattdessen gestrichen werden kann, vorab mit dem Ursprungsamt klären. |
| „electronic apparatus“ in Klasse 9 | Regel 13: zu unbestimmt; Gerät oder Funktion fehlen. | Präzisieren, etwa „electronic temperature measuring apparatus, not for medical purposes“ – nur, wenn die Basismarke diese Waren abdeckt. |
| „technical consultancy“ in Klasse 42 | Regel 13: Das Fachgebiet fehlt. | Präzisieren, etwa „technical consultancy in the field of temperature measurement“; andernfalls streichen oder mit Vermerk der WIPO eintragen lassen. |
Die Einordnung der medizinischen Thermometer lässt sich in der Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 10, Grundnummer 100198 nachvollziehen. Die vorgeschlagenen Präzisierungen sind fiktive Arbeitsformulierungen und keine Zusage, dass sie im konkreten Verfahren angenommen werden. Auch bei der technischen Beratung müssen die Basismarke und der tatsächlich gewünschte Leistungsumfang passen.
Für jede Zeile hält die Kanzlei fest: Datum der WIPO-Mitteilung, Fristende, gewünschter Eingang des Vorschlags beim Ursprungsamt, verantwortliche Person und die freigegebene Formulierung. So bleibt erkennbar, welche Beanstandung erledigt ist und welche noch offen ist.
6. Antwort vorbereiten und an das Ursprungsamt übergeben
- Datum der WIPO-Mitteilung, betroffene Regel und konkreten Fristauslöser festhalten. Bei Regel 12 und 13 knüpfen die genannten Fristen an die jeweilige Mitteilung an, nicht an die spätere interne Weiterleitung. Regel 11 Absatz 6 hat einen anderen Ausgangspunkt; das Enddatum wird im vorgesehenen Fristenverfahren geprüft.
- Mit dem Ursprungsamt klären, in welcher Form und bis wann der Vorschlag dort vorliegen soll, damit er rechtzeitig an die WIPO geht.
- Die Entscheidung der zuständigen Person für jeden beanstandeten Begriff einholen: bei Regel 12 die Klasse hinnehmen oder begründet verteidigen, bei Regel 13 den WIPO-Vorschlag übernehmen, eine eigene Formulierung vorschlagen oder eine Streichung über das Ursprungsamt klären.
- Jede Formulierung gegen das Verzeichnis der Basismarke prüfen: präzisieren und einschränken ja, erweitern nein.
- Englische oder französische Fassung neben das deutsche Verzeichnis legen und sprachlich gegenlesen lassen.
- Gebühren aus einer Umklassifizierung mit ihrer eigenen Zahlungsfrist notieren.
- Freigegebene Fassung, Übermittlungsnachweis an das Amt und die spätere Mitteilung der WIPO ablegen.
- Nach der Eintragung das Verzeichnis im internationalen Register mit der freigegebenen Fassung vergleichen.
Eine Eingangsbestätigung des Amtes zeigt nur, dass der Vorschlag angekommen ist. Ob die WIPO ihn annimmt, ergibt sich erst aus ihrer weiteren Mitteilung oder aus der Eintragung.
7. Unregelmäßigkeiten vorbeugen
Viele Beanstandungen lassen sich vor der Einreichung vermeiden. Die WIPO bietet in eMadrid einen Goods-and-Services-Manager mit vorab geprüften Begriffen an. Nach Angaben der WIPO verringert das das Risiko von Unregelmäßigkeiten und vorläufigen Schutzverweigerungen. WIPO: Klassifikation und Begriffsmanager
Für Begriffe, die dort fehlen, helfen die Prüfrichtlinien und die Nizza-Klassifikation. Planen Sie für die Übersetzung des Verzeichnisses Zeit ein und vermeiden Sie offene Sammelbegriffe. Auch ein von der WIPO angenommenes Verzeichnis prüfen die benannten Ämter nach ihrem eigenen Recht.
Was externe Formalsachbearbeitung übernehmen kann
IP Formalities unterstützt Kanzleien auf deren Weisung dabei, WIPO-Mitteilungen einzuordnen, Fristen zu notieren, beanstandete Begriffe mit dem Verzeichnis der Basismarke abzugleichen und einen Antwortvorschlag zur Freigabe vorzubereiten. Welche Aufgaben übernommen werden und wer freigibt, wird vor Beginn vereinbart. Über den Schutzumfang entscheiden Anmelder und Vertretung.
Für eine erste Abstimmung genügen die Art der Mitteilung, die Zahl der betroffenen Registrierungen und der gewünschte Zeitraum. Mitteilungen und Verzeichnisse werden erst im vereinbarten Arbeitsumfeld bereitgestellt. Hinweise zur Organisation finden Sie unter Vertretung und Übergabe.
Quellen und weiterführende Hinweise
- WIPO Lex: Ausführungsordnung zum Madrider Protokoll, Fassung vom 1. November 2025 (Regeln 5bis und 11–13)
- WIPO: Internationale Anmeldung – Ablauf und Unregelmäßigkeiten
- WIPO: Klassifikation der Waren und Dienstleistungen in der internationalen Anmeldung
- WIPO: Examination Guidelines Concerning the Classification of Goods and Services, 5. Ausgabe 2026
- WIPO: Nizza-Klassifikation (NCLPub)
- DPMA: Internationale Anmeldung, Stand 13.08.2026
- WIPO: Gebührenverzeichnis, insbesondere Nummer 2.1.1
- WIPO: Nizza-Klassifikation 2026, Klasse 10
Häufige Fragen
- Kann der Anmelder selbst an die WIPO antworten?
- Bei Regel 12 und 13 ist die Stellungnahme oder der Vorschlag des Ursprungsamts vorgesehen; der Anmelder wird informiert. Mängel nach Regel 11 Absatz 2 behebt dagegen der Anmelder. Maßgeblich ist, an wen sich die Mitteilung richtet.
- Was passiert, wenn auf eine Mitteilung nach Regel 13 keine Antwort kommt?
- Hat das Ursprungsamt eine Klasse angegeben, wird der Begriff wie eingereicht eingetragen, mit einem Vermerk der WIPO. Ohne Klassenangabe streicht die WIPO den Begriff. Bei Regel 12 gilt die Klassifikation der WIPO; werden fällige Gebühren nicht gezahlt, gilt die Anmeldung als aufgegeben.
- Ist das Verzeichnis nach der WIPO-Prüfung für alle Länder in Ordnung?
- Nein. Die benannten Ämter prüfen nach ihrem eigenen Recht und können den Schutz vorläufig verweigern, etwa wenn sie eine Klassenüberschrift für zu weit halten. Die WIPO prüft Klassifikation und Wortlaut, nicht die Schutzfähigkeit in den einzelnen Ländern.